UMGANG / UMGANGSRECHT
Kinder liegen uns am Herzen – sie stehen im Mittelpunkt unserer Beratung!
Grundsätzlich hat jedes minderjährige Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern und jeder Elternteil mit dem Kind, § 1684 BGB. Maßgeblich ist hierbei immer das Wohl des Kindes. Derjenige, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich – oder zu gleichen Teilen – aufhält – hat das Umgangsrecht mit dem Kind inne.
Die Ausübung und den Umfang des Umgangsrechts bestimmen grundsätzlich die Sorgeberechtigten, d. h. im Normalfall die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt es jedoch diesbezüglich zu Konflikten zwischen den Eltern selbst und/oder im Verhältnis zu Dritten, kann das Familiengericht im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens durch Beschluss den Umgang regeln. Auch die Nutzung von Mediation kann hilfreich und unterstützend sein, um eine kindeswohlgerechte Regelung zu finden. Aufgrund der Tatsache, dass ein gerichtliches Umgangsverfahren für ein Kind regelmäßig belastend ist, versuchen wir immer auch zunächst eine außergerichtliche Regelung im Sinne des Kindeswohls zu finden.
Kinder werden in der Regel sowohl durch einen sogenannten Verfahrensbeistand (Anwalt/ Anwältin des Kindes) befragt und vertreten werden, als auch durch Mitarbeiter des Jugendamtes sowie letztlich vom streitentscheidenden Richter/ streitentscheidender Richterin angehört werden. Dies bedeutet immer wiederkehrenden Stress für das Kind, den es zu vermeiden gilt. Gleichwohl kann es notwendig sein, eben dieses Verfahren zum Wohl des Kindes auf den Weg zu bringen. Im äußersten Streitfall wird sogar ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit beider Eltern erstellt werden. Bei Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines Umgangs könnte ggf. ein Umgangshelfer die Durchführung des Umgangs absichern oder ein sogenannter betreuter Umgang im geschützten Rahmen durchgeführt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beteiligten selbst keine Einigung erzielen können. Da aber auch in Kindschaftssachen grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, können die Beteiligten zur verbindlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts einvernehmliche Regelungen außergerichtlich vorbereiten und diese dann vom Familiengericht protokollieren und billigen lassen (gerichtlich gebilligter Vergleich). Ein gerichtlich gebilligter Vergleich kann ebenso am Ende eines Verfahrens über den Umgang geschlossen werden, wenn die Beteiligten während des Verfahrens zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.
Da sowohl der Gerichtsbeschluss als auch der gerichtlich gebilligte Vergleich vollstreckbare Titel darstellen, kann im Falle des widerrechtlichen Verstoßes eines Umgangsberechtigten gegen die getroffenen Regelungen ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft angeordnet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die getroffenen Regelungen hinreichend bestimmt und konkret abgefasst sind und auf die Möglichkeit der Anordnung von Sanktionen bereits im Beschluss bzw. Vergleich ausdrücklich hingewiesen wird.
In besonders gelagerten Fällen können auch Dritte, wie z. B. die Großeltern, Geschwister aber auch andere enge Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise das Kind auf Umgang mit dem Dritten haben.
Für Fragen zu Umgangsregelungen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Wir könnten in Umgangsverfahren entweder die anwaltliche Vertretung übernehmen oder – für den Fall, dass Sie bereits anderweitig anwaltlich beraten und vertreten werden – als Mediatoren (neutrale Vermittler) tätig sein.
Gerne können wir mit Ihnen gemeinsam feststellen, welcher Weg für Sie der richtige wäre.