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BGH-Urteil – Das Neue Umgangsrecht Für Private Samenspender 

Mit unserer Hilfe haben wir zusammen einen Meilenstein für leibliche Väter gesetzt.

Ob ein Mann nach einer privaten Samenspende ein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Kind hat?

Mit dieser komplizierten Frage kam vor wenigen Jahren ein Mandant zu uns in die Kanzlei. Nun hat der BGH über seinen Fall entschieden und gab ihm sein Recht auf Umgang.

Zum Fall:

Unser Mandant war privater Samenspender für zwei Frauen in eingetragener Lebenspartnerschaft, damit sie sich ihren Kinderwunsch erfüllen konnten. Im Jahr nach der Geburt adoptierte die Partnerin das Kind, unser Mandant (als leiblicher Vater) war einverstanden – unter der Bedingung des Umgangsrechts. In den ersten fünf Jahren hatte er regelmäßig Kontakt, das Kind weiß auch, wer sein Erzeuger ist.

Erst als er intensivere Kontakte wünschte, kam es zum Bruch. Er wollte gerne das Kind alle 14 Tage abholen und allein den Nachmittag mit ihm verbringen. Beim zuständigen Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte er das vergeblich beantragt, das Berliner Kammergericht wies seine Beschwerde zurück – für ein Umgangsrecht gebe es in seinem Fall keine Rechtsgrundlage.

Zum Urteil:

Jedoch sehen dies die obersten Familienrichterinnen und -richter des BGH anders: Nach ihrer Entscheidung ist ein Samenspender wie jeder andere Mann zu behandeln, dessen Kind vom Ehemann der Mutter adoptiert ist. Das heißt, er hat laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Umgangsrecht, wenn er „ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat“ und „der Umgang dem Kindeswohl dient“.

Worin liegt nun der Unterschied?

Bei Samenspenden über eine offizielle Samenbank ist gesetzlich von vornherein ausgeschlossen, dass der Spender seine Stellung als Vater später geltend machen kann. Kommt der Spender aus dem privaten Umfeld der Mutter, ist die Sache hingegen anders.

Sie möchten gerne mehr erfahren? Dann klicken Sie auf den untenstehenden Link und gelangen zur Pressemittelung des BGH vom 19. Juli 2021.